Novellierung des Kommunalabgabengesetzes LSA
Der Landesparteitag möge beschließen:
Das Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) soll im § 5 um folgende Regelung erweitert werden: „Insofern durch die Träger der Straßenbaulast keine, den Anforderungen des § 23 Abs. 5 des Straßengesetzes LSA entsprechende Beteiligung an den Kosten der Herstellung oder der Erneuerung einer von einer Gemeinde oder dem Abwasserverband eingerichteten Abwasseranlage erfolgt, sind Benutzungsgebühren auch von den Trägern der Straßenbaulast für Einleitungen von Oberflächenwasser von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in dieEinrichtung der Abwasserbeseitigung zu erheben.“
Im Straßengesetz LSA §23 Abs. 5 ist der letzte Satz „Für die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage ist darüber hinaus kein Entgelt zu erheben“ zu streichen.